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Allgemeine Bedingungen für Warenlieferungen

Lieferung erfolgt ausschliesslich zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Friede Drucklufttechnik, nachstehend Lieferer genannt. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers widerspricht der Lieferer mit seiner Auftragsbestätigung insgesamt und legt seine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Im Falle von Werksverträgen gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen des Lieferers für Arbeitsaufträge. Alle Vereinbarungen, die Vertreter des Lieferers treffen bedürfen dessen schriftliche Bestätigung.
Willenserklärungen des Bestellers, durch die Rechte begründet oder ausgeschlossen werden sollen insbesondere Widersprüche, sind nur gültig, wenn sie gegenüber der Hauptverwaltung in Isernhagen abgegeben werden.


I Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch im letzteren Falle stellen sie keine zugesicherten Eigenschaften gemäß $ 459 Abs. 2 BGB dar. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


II Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.


III Preis und Zahlung

1. Die Preise für Ersatzteile gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch Ausdruck auf der Auftragsbestätigung und Rechnung. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit, 1/3 bei Lieferung oder sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

4. Zahlungsverzug bzw. Fälligkeit tritt ein mit Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet. Diskontspesen und Verzugszinsen sind sofort nach Erhalt der Belastungsanzeige zahlbar. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt der Lieferer keine Haftung.

5. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzuge oder hat einen Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlt oder wird die Diskontierung eines Wechsels des Bestellers bankseitig abgelehnt oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so werden alle noch offenstehenden Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen sofort fällig. In diesem Falle und bei Bestellern, mit denen der Lieferer nicht laufend in Geschäftsverbindung steht, ist der Lieferer berechtigt, aus eigenem Ermessen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern. Bei Nachnahme wird Skonto nicht gewährt.

6. Müssen Waren vom Besteller herausgegeben werden, so hat der Lieferer ein Anrecht auf Vergütung der geleisteten Dienste in Höhe des Anteils der allgemeinen Betriebskosten am Warenwert. Ferner steht dem Lieferer für jede Benutzung der Waren durch den Besteller ein Betrag zu, der sich aus der Baugeräte-Liste (in ihrer jeweils gültigen Fassung) errechnet. Für jedes angefangene Jahr der Benutzung wird der volle Prozentsatz, der sich aus der Lebensdauer (Nutzungsdauer) gemäß der Baugeräte-Liste ergibt, errechnet. Nach monatlicher Abschreibung und Verzinsung, in Anrechnung gebracht. Für Geräte, die nicht in der Baugeräte-Liste aufgeführt sind, gelten die Werte entsprechend der Lebensdauer  analog. Der Lieferer kann mit diesen Beträgen gegen einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufrechnen.

7. Verlangt der Lieferer – im Falle des Verzuges des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises der Ware als Schadensersatz zu fordern. Verlangt er 25 I%, so ist ein Nachweis des Schadens nicht erforderlich. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen. Aufrechnung mit Gegenforderungen es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt – ist durch den Käufer ausgeschlossen. Bei Nachnahme wird Skonto nicht gewährt. Zahlungen an Vertreter des Lieferers dürfen nur gegen besondere schriftliche Vollmacht erfolgen.


IV Lieferzeit

1. Die Lieferung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers  voraus.


V Gefahrengübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen,     z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert. Auch der Lieferer ist berechtigt diese vorgenannten Versicherungen auf Kosten des Bestellers abzuschließen, soweit nicht der Besteller selbst nachweislich einen Versicherungsabschluss getätigt hat.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.


VI Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschl. der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

4. Besteller, bei denen es sich um Wiederverkäufer handelt, sind im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Dabei und auch in allen anderen Fällen der Veräußerung gilt folgendes:
Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Besteller sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, wie sich der Lieferer das Eigentum an der Ware vorbehalten hat. Der Besteller tritt hiermit den Anspruch gegen die Drittabnehmer an den Lieferer ab, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Lieferers an den Besteller. Die Ansprüche aus diesen Weiterverkäufen gehen mit Abschluss des Weiterverkaufs auf den Lieferer über. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen die genauen Anschriften des oder der Drittabnehmer, die Beträge der ihm gegen die Abnehmer zustehenden Forderungen aufzugeben und dem Lieferer Abschrift der erteilten Rechnungen zu übermitteln. Der Besteller ist zu Einziehung der abgetretenen Forderung nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtung gegenüber dem Lieferer (aus dem jeweiligen Liefergeschäft) erfüllt hat.

5. Der Lieferer verpflichtet sich die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.


VII Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX 4 wie folgt.

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (Bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtig herausstellen: Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Bei Einsatz des Liefergegenstandes im Ausland beschränkt sich die Verpflichtung des Lieferers auf entgeltliche Ausbesserung bzw. Neulieferung in der Weise, dass dieser die notwendigen Ausbesserungskosten bei Einsatz eines vom Lieferer beauftragten Monteurs am Ort der Verwendung des Liefergegenstandes trägt. Kosten der An- und Abreise sowie notwendige Aufenthaltskosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Bestellers.
Eine erforderliche Ersatzlieferung erfolgt auf gleicher Versandbasis wie die des Auftrages.

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel gelten zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Hersteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit: Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständig ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.


VIII Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX. entsprechend.


IX Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat: ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch  nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern


X Warenrücksendungen

Der Lieferer kann für Warenrücksendungen, die er nicht zu vertreten hat, eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 10 % des entsprechenden Kaufpreises fordern. Diesen Warenrücksendungen muss der Lieferer vorher zugestimmt haben. Ein Einzelnachweis über die tatsächliche Entschädigungshöhe bleibt hiervon ausgenommen.


XI Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Niederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


XII Datenspeicherung

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses der Lieferer zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (z.B. Scheiben von Auftragsbestätigungen, Rechnungsstellung) Daten des Bestellers speichert. Mithin darf der Lieferer von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz § 33 Abs. 1 absehen
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